Betriebsschließung (Seuchen/Krankheiten)

Den Behörden genügt ein einziger kranker Mitarbeiter

Häufig genügt schon der bloße Verdacht einer Infektion, um eine vollständige Schließung des Betriebes zu veranlassen. Und genau darauf sollten Betriebe, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen, unbedingt mit einer Betriebsschließungsversicherung vorbereitet sein.

Neben der Sorge von Kunden und Mitarbeitern steht der Unternehmer vor einem gravierenden Problem: Während die Einnahmen fehlen, laufen die Kosten wie Löhne, Gehälter, Miete, Steuer etc. weiter. Sobald die Liquidität erschöpft ist, entsteht eine existenzbedrohende Situation.

Geeignet für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen.

Die Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Seuchengefahr.

  • Schließungsschäden – entgehender Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten
  • Warenschäden – behördlich angeordnete Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung der Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein
  • Desinfektionskosten – die entstehen bei behördlich angeordnet oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführten Desinfektionen
  • Aufwendungen von Lohnkosten – im Betrieb beschäftigte Personen, denen wg. Erkrankung an Seuchen, Verdacht auf Ansteckung oder Infektionen, die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird
  • Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchengesetzes
  • Schäden, die durch Naturereignisse, durch Grundwasser oder Ableitung von Betriebswässern entstehen.
  • Schäden an Schlachttieren, die nach Beschauung für nicht tauglich erklärt und die nach Einfuhr von der Fleischbeschauung für untauglich erklärt wurden.
  • Schäden an Waren, die bereits bei Lieferung an den Betrieb verseucht waren.
  • Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf Entschädigung durch den Staat hat.

Versicherungsschutz besteht in den im Versicherungsvertrag genannten Gebäuden, oder Grundstücken.

Die Betriebe werden in unterschiedliche Betriebsartenkataloge eingeteilt. Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110% des Beitrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt.

Die Tagesentschädigung wird nach Jahresumsatzsumme – Wareneinsatz = Rohertrag/360 Tage berechnet und gegebenenfalls um einen Sicherheitszuschlag erhöht.

  • Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes die dokumentierte Tagesentschädigung bis zur gewünschten Dauer (üblich sind 30 bzw. 60 Tage).
  • Warenschäden im Falle einer behördlich angeordneten Vernichtung der Ware eines Betriebes je nach gewählter Versicherungssumme

Betriebsschließungsversicherung